Satzung

Satzung des Boots-Club Gronau e. V.
(Neufassung 2019)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Boots-Club Gronau e. V.“.
Der Verein wurde am 25. Mai 1957 gegründet und hat seinen Sitz in 31028 Gronau (Leine). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim auf dem Registerblatt VR 140036 eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, in deren Mittelpunkt der Kanusport steht.
3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionel l neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
– ordentlichen Mitgliedern
– fördernden Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm im Sinne des Vereinszwecks nach § 2 der Satzung zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
3. Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zur Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

– wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
– wegen groben unsportlichen Verhaltens.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
5. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
6. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§7 Mitgliedsbeiträge

1. Von den ordentlichen Mitgliedern werden Geldbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

2. Der Verein kann in besonderen Fällen Umlagen erheben. Die Höhe der Umlage darf den Betrag von 50 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht und der Heranziehung zu Umlagen befreit.

§8 Rechte und Pflichten

Ordentliche Mitglieder sind berechtigt,
1. Die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen teilzunehmen,
2. das Stimmrecht in den Beratungen und Beschlussfassungen auszuüben.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
4. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Geldbeiträgen verpflichtet.

§9 Organe

Die Organe des Vereins sind
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung

§10 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
– der/dem ersten Vorsitzenden,
– der/dem zweiten Vorsitzenden,
– der/dem Kassenwart/in
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
– der/dem ersten Vorsitzenden,
– der/dem zweiten Vorsitzenden,
– der/dem Kassenwart/in.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der drei genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des ersten Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihres/seines Vertreters. Der Vorstand kann verbindliche Anordnung für die Mitglieder erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
5. Die Vorstandssitzungen leitet die/der erste Vorsitzende, bei deren/dessen Abwesenheit die/der zwei Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der/dem Sitzungsleiter/in zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege, per Email oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 13 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
– die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
– die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
– die Entlastung und Wahl des Vorstands,
– die Wahl der Kassenprüfer,
– die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
– die Genehmigung des Haushaltsplans,
– die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
– die Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
– die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
– die Beschlussfassung über Anträge.

§ 14 Einberufung von Mitgliederversammlungen

1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
 4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 15 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands, bei deren/dessen Verhinderung von ihrem/seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung die/den Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der Mitglieder dies verlangt.
3. Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
4. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. Ist dies nicht der Fall, so ist die Abstimmung nach 4 Wochen zu wiederholen. Die zum zweiten Mal einberufene Mitgliederverssammlung kann Beschlüsse mit 2/3 der anwesenden Mitglieder fassen.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
Es soll folgenden Feststellungen enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung,
– die/den Versammlungsleiter/in,
– die/den Protokollführer/in,
– die Zahl der anwesenden Mitglieder,
– die Tagesordnung,
– die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
6. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 16 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmrecht besitzen alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Sitzung als Gäste teilnehmen.
2. In den Vorstand nach § 26 BGB können alle ordentlichen Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 17 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist nicht zulässig.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwarts/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 §18 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung des Bootshauses und des Grundstücks erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 19 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Bestimmung gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gronau (Leine), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung des Boots-Club Gronau e. V. am 14. März 2019 beschlossen worden.

Satzung als PDF zum Download

Satzung, Neufassung 2019